EuGH Urteil 14.03.2013

14.03.2013 Urteil des EuGH im Vorabeintscheidungsverfahren [151 KB]
Der EuGH hat in dem Urteil vom 14.03.2013 (C-420/11) festgestellt, dass geschädigten Anrainern ein Schadenersatz für Vermögensschaden (Grundentwertung) in einzelnen Fällen zustehen kann, wenn die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung unmittelbare Auswirkungen auf die Grundentwertung hatte.
Die Frage des OGH, der unseren Rechtsstreit in letzter Instanz zu entscheiden hat, war, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung auch dem Schutz des Einzelnen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens durch Minderung des Wertes seiner Liegenschaft dient? Der EuGH stellte zwar fest, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht den Schutz von Sachgütern einschließen, hatte aber gleichzeitig festgehalten, dass Vermögensschäden sehr wohl vom Schutzzweck der UVP-Richtlinie (85/337/EWG) umfasst sind, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts sind. Das heißt, dass das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß (der unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung) und den erlittenen Schäden erfüllt ist.

14.03.2013 Urteil des EuGH im Vorabeintscheidungsverfahren [151 KB]
Der EuGH hat in dem Urteil vom 14.03.2013 (C-420/11) festgestellt, dass geschädigten Anrainern ein Schadenersatz für Vermögensschaden (Grundentwertung) in einzelnen Fällen zustehen kann, wenn die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung unmittelbare Auswirkungen auf die Grundentwertung hatte.
Die Frage des OGH, der unseren Rechtsstreit in letzter Instanz zu entscheiden hat, war, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung auch dem Schutz des Einzelnen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens durch Minderung des Wertes seiner Liegenschaft dient? Der EuGH stellte zwar fest, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht den Schutz von Sachgütern einschließen, hatte aber gleichzeitig festgehalten, dass Vermögensschäden sehr wohl vom Schutzzweck der UVP-Richtlinie (85/337/EWG) umfasst sind, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts sind. Das heißt, dass das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß (der unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung) und den erlittenen Schäden erfüllt ist.