Unter Berufung auf §1 bis §5 UIG begehre
ich daher gemäß § 5 UIG die Herausgabe
bzw. Auskunft zu folgenden Punkten:
Für den Fall dass die Auskunft verweigert
wird, beantrage ich die bescheidmäßige
Erledigung entsprechend §8 UIG.
1) Aufgrund der Furcht erregenden Nähe der beiden entgegenkommenden Flugzeuge zueinander und
der unvollständigen Informationen in den Flugspuren - wie groß war
a) der zeitliche
Abstand der beiden Flugzeuge in Sekunden
als diese kurz hintereinander den gleichen Punkt im Bezirk Liesing
überflogen und
b) wie groß war der
Vertikalabstand an dieser
Stelle?
2.) Ist dieser
Vorfall als Beinahezwischenfall gewertet worden?
Falls ja, welche Konsequenzen zieht man daraus? Falls nein, welche Kriterien
kamen hier zur Anwendung?
3.) Welche
Notwendigkeit gab es, sowohl den Landeanflug als auch den startenden Flug
a) über dicht
besiedeltes Gebiet
b) zur gleichen Zeit
auf gegenläufigen Flugbahnen
zu
leiten?
4.) Welche
Notwendigkeit gab es, an diesem Tag 50 naturgemäß recht laute Starts auf den
Flugrouten KOVEL1C und LANUX1C - also zu
Nordwestdestinationen - über Liesing - also über
den dicht besiedelten Süden Wiens -
zu leiten und damit 100.000 Menschen
gesundheitsschädlichen Fluglärm und dem Risiko eines Flugzeugabsturzes auf ihr
Wohngebiet auszusetzen?
5.) Steht die
Einreichung und Genehmigung der Flugrouten über Liesing mit seinen vielen städtischen Grünruhelagen mit
Wirksamkeit ab 2004 nicht im Widerspruch zur Umgebungslärm-Richtlinie (RL
2002/49/EG)? -
Zitat:
Ziel der im Jahre 2002 in
Kraft getretenen Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union
ist es,
...
1. schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche
Gesundheit so-
wie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen
und
2. ruhige Gebiete zu erhalten.
Ich ersuche darum, mir die angeforderte
Auskunft entsprechend der im UIG festgeschriebene Mitteilungspflicht (§5) auf
elektronischen Weg (Abs. 4) und ohne unnötigen Aufschub (Abs. 6) zu
übermitteln.
Weiters ersuche
ich, nicht
zuletzt auf Grund der
gesundheitlichen Folgen, die der permanente Fluglärm und ein potentieller
Flugzeugabsturz für dicht besiedeltes Gebiet bedeuten und auf Grund der Kosten,
die sich für die Allgemeinheit daraus ergeben, um den
Ersatz der Startflugrouten KOVEL1C und LANUX1C durch alternative Flugrouten mit möglichst wenig
Betroffenen.