An sich hat Österreich eine 30-jährige Verjährung!
 
Die besonderen (verkürzten) Verjährungszeiten von 3 Jahren
sind im §1486ff ABGB geregelt, aber die Grundentwertung fällt unter
keine der angeführten Fälle.
 
1. gilt daher für unsere Ansprüche eine 30-jährige Verjährung
2. ist die Grundentwertung Dauerzustand und steigt laufend durch
Verkehrslärmsteigerung an.

Die Dynamik der Ist-Situation löst somit die Verjährungsfrist und
Verjährungsproblematik gar nicht aus.
 
Man könnte der Meinung sein, daß Grundentwertungsschäden aus dem Titel des
Schadensersatzes nach 3 Jahren gemäß § 1489 ABGB verjähren, aber dazu ist
wieder erforderlich, daß man den Schädiger und den Schadenseintritt (Ende des
Schadenseintrittes) kennt; absolute Verjährung wieder 30 Jahre.