An
sich hat Österreich eine 30-jährige Verjährung!
Die
besonderen (verkürzten) Verjährungszeiten von 3 Jahren
sind
im §1486ff ABGB geregelt, aber die Grundentwertung fällt
unter
keine
der angeführten Fälle.
1.
gilt daher für unsere Ansprüche eine 30-jährige
Verjährung
2.
ist die Grundentwertung Dauerzustand und steigt laufend durch
Verkehrslärmsteigerung
an.
Die Dynamik der Ist-Situation löst somit die Verjährungsfrist und Verjährungsproblematik gar nicht aus. Man könnte der Meinung sein, daß Grundentwertungsschäden aus dem Titel des Schadensersatzes nach 3 Jahren gemäß § 1489 ABGB verjähren, aber dazu ist wieder erforderlich, daß man den Schädiger und den Schadenseintritt (Ende des Schadenseintrittes) kennt; absolute Verjährung wieder 30 Jahre. |