em. Rechtsanwalt
Dr. Emmerich FRITZ
A-1010 Wien 1, Wipplingerstraße 12

Tel. 535 18 20, 535 18 21, Telefax 535 18 214








Wien, am 30. Mai 2005
Dr. F/H

An die
Organe des Vereines AFLG
Antifluglärmgemeinschaft
Verein gegen entschädigungslose
Grundentwertung durch Flugverkehr
z. Hdn. Schriftführerin
Frau Johanna Eleonore Aschenbrenner-Faltl
Vösendorfer Straße 23-25
1230 Wien

Betrifft: Legalservitut des Überfliegens; Servitutsumfang, Entschädigungspflicht; Rechtschutzversicherung


Sehr geehrte Damen und Herren!
Sehr geehrte Frau Aschenbrenner-Faltl!

Gegebenenfalls zur weiteren Verwendung und insbesondere zur Beurteilung durch Rechtsschutzversicherungen sei zur Sach- und Rechtslage nachstehendes ausgeführt:
Es gibt eine höchst aktuelle Monographie des Dr. Clemens Dieter Kohl zum Thema „Fluglärm; Rechtslage in Österreich“, erschienen im neuen wissenschaftlichen Verlag Wien-Graz im Jahr 2005 (Band 33), Argentinierstraße 42/6, 1040 Wien, oder 8010 Graz, Geidorfgürtel 20, in welcher Monographie auf ca. 170 Seitens die nationale und europäische Rechtslage relativ gut zusammengefasst wird.

Hier interessiert vor allem die österreichische Rechtslage:
Der Flugverkehr ist frei! Daraus resultiert die Legalservitut des § 2 LFG (Luftfahrtgesetz), wonach jeder Liegenschaftseigentümer das bloße Überfliegen seiner Liegenschaft zu dulden hat. Das Rechtinstrument des Eigentumsrechts steht gegen Überflieger nicht zur Verfügung, soweit die Servitut rechtskonform ausgeübt wird. Eine Servitut ist eine Belastung einer Liegenschaft, wobei die Liegenschaftsbelastung nach der ständigen Judikatur unserer Gerichte möglichst gering zu sein hat. Nicht das Flugzeug selbst (Werkzeug), sondern derjenige, der in Ausübung der Servitut oder deren Überziehung, das Flugzeug dirigiert, haftet, wenn eine exzessive Ausnutzung der Legalservitut stattfindet, für Rechtswidrigkeit des Handelns.

Es ist ständige Praxis der Flugleitzentralen, der Flughäfen, der Fluggesellschaften und der Flugverantwortlichen, dass heißt jener Personen, die festlegen, wo besteht ein Flugplatz, welche Kapazität hat ein solcher etc. für exzessive Servitutsausnützungen keinerlei Entschädigung zu zahlen, auch wenn durch Fluglärm erhebliche Wertminderungen an Liegenschaften eintreten, wozu noch kommt, dass die Einleitung oder Wegdirigierung von Privatliegenschaften überfliegenden Flugzeugen im Zusammenhang mit Start oder Landung oft deshalb zusätzlich rechtswidrig geschieht, da mit viel zu geringem Steig- oder Landewinkel aus Kostengründen die Einleitung viel zu niedrig vor sich gehen, was ebenfalls zu einer rechtswidrig überzugenen Servitutsausübung führt, bei der sich die handelden Organe der Austro Control oft der Rechtswidrigkeit ihrer Verhaltensweisen gar nicht bewusst sind.

Diese rechtswidrige jede vernünftige Servitutsausübung überziehende Benützung des nach §297 ABGB zum Grundbesitz gehörigen Luftraumes gehört dringend abgestellt, was relativ leicht dadurch zu erziehlen ist, dass die Flughöhen (nach 5km vom Flughafen mindestens 2 km Höhe) eingehalten werden, wobei Wien auch sonst anders ist, werden doch überall sonst die Flughäfen in möglichst wenig besiedeltes Gebiet verlegt (siehe München) oder werden die Flugzeuge hoch eingeleitet und dann über möglichst wenig besiedeltem Gebiet ohne Gasgeben des Fliegers (London) heruntergeholt. In Wien „bedauert“ selbst die Volksanwaltschaft, dass die Flugrouten neu über den 13. und den 23. Bezirk gelegt sind, „was leider zu einer Ausweitung des Fluglärms“ führt. Wären im 13. und 23. Bezirk die Flugzeuge tatsächlich bereits mehrere Kilometer hoch und würde dadurch die Servitut gesetzeskonform und tatsächlich möglichst schonend ausgeübt, würde man kaum etwas hören. So aber „stehen“ die Leute im Bett und können nicht schlafen, weil Flugzeuge so niedrig eingeleitet werden, dass man aus einem Schrägwinkel dem Piloten beim pilotieren zuschauen kann. Wien ist anders! Der 4., 10., 11., 12., 13., und 23. Bezirk sind durch niedrig fliegende Flugzeuge sowohl beim Anflug als auch beim Abflug extrem belastet, genauso wie die Umliegergemeinden um den Flughafen, sei dies Schwadorf, Enzersdorf/Fischa, Ebergassing, St. Margareten am Moos und viele andere mehr. Über der Donauinsel, auf der bekanntlich niemand wohnt, gibt es faktisch keinen Flugverkehr.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Emmerich Fritz