em. Rechtsanwalt
Dr. Emmerich FRITZ
A-1010 Wien 1, Wipplingerstraße 12
Tel. 535 18 20, 535 18 21
Telefax 535 18 214
Wien, am 3.05.2007
Dr.F/K

Frau
Johanna Aschenbrenner-Faltl
Vösendorfer Straße 23
1230 Wien


Betrifft: AFLG Antifluglärmgemeinschaft, Verein gegen entschädigungslose Grundentwertung durch Flugverkehr


Sehr geehrte Frau Aschenbrenner-Faltl!

Zur etwaigen Verbreitung im Internet berichte ich Ihnen hiermit auch schriftlich, dass ich bereits am 26.04.2007, sohin zwei Werktage nach unserer Vereinsvollversammlung am 23.04.2007 und nach Ihren Ergänzungsinformationen vom 24.04.2007, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung war, bei dem wegen der dritten Piste in Wien Schwechat über Antrag der Flughafen Wien AG das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zur Aktenzahl RU4-U-302 anhängig ist.

Im Rahmen meiner Ausbildung als Rechtsanwalt hatte ich zu lernen: In der Kürze liegt die Würze! Jeder Schriftsatz, der mehr als zwei Bögen umfasst, ermüdet und läuft Gefahr, nicht gelesen zu werden.
Allein die vom Projektwerber dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung übersandte Umweltverträglichkeitsprüfungserklärung hat mehrere hundert Seiten, was bei mir einen Verdacht auslöst, den ich nicht weiter beschreiben will.

Einmal mehr werden öffentliches Recht und Privatrecht im Zusammenhang mit der Mediation vom Projektwerber vermischt/verwechselt/fehldargestellt. Eine Mediation ist kein öffentlich-rechtlicher Vorgang, sondern ein auf dem Privatrecht basierender, dessen Ziel es ist, rechtliche Schein-Kollisionen einer Vereinbarungsregelung zuzuführen.
Eine Mediation, an der der Einzelne nicht selbst teilnimmt, sondern durch „Vertreter teilnehmen lässt“, ist problematisch. Eine Gemeinde oder eine andere Gebietskörperschaft, die verfassungsmäßig oder verfassungswidrig eine Mediationsvereinbarung unterschreibt und von den betroffenen Gemeindebürgern/Liegenschaftseigentümern nicht konkret dazu bevollmächtigt ist, verpflichtet sich maximal als Liegenschaftseigentümer für eigene Liegenschaften, nicht aber für die betroffenen Liegenschaftseigentümer, es sei denn, die betroffene Gebietskörperschaft wäre diesbezüglich ausdrücklich ermächtigt/bevollmächtigt.
Im Rahmen der UVE den Anschein zu erwecken, dass die Belärmung/Bestinkung/Feinbestäubung der Betroffenen von einer communis opinion getragen wäre, bei einem privatrechtlichen Vertrag, der zwischen wem immer, aber nicht mehreren 100.000 Betroffenen und der auf Gewinn gerichteten Person des Handelsrechts Flughafen Wien AG, geschlossen worden sein soll, ist ungeheuerlich.

Die börsennotierte Flughafen Wien AG, kann, trotz ihres enormen wirtschaftlichen Aufwands für Goodwill-Zahlungen an Gemeinden (die von diesen nicht weitergegeben werden) und eigene reichliche PR-Aktivitäten nach dem Grundsatz „panem et circenses“ und hoffentlich hohem Vertretungsaufwand und hoffentlich hohen Beratungskosten, das Erzielen nachhaltiger Erträge durch bisherige Nichtentschädigung Betroffener nicht wirklich vermeiden und zahlt, trotz dieses nicht geringen Gesamtaufwandes, der zumindest zum Teil aktienrechtlich zu hinterfragen wäre, durchaus wesentliche Dividenden an die dadurch hoffentlich befriedigten Aktionäre nach Maßgabe ihrer Beteiligung. Dass die zwei größten Aktionäre Land Niederösterreich und Stadt Wien heißen, verfeinert noch den Geschmack und die Ausgiebigkeit des Gesamtvorganges.

Dass in Zeiten der erkennbaren Nichterfüllung des Kyoto-Protokolls und der daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs ein vermehrtes Flugaufkommen und die dadurch überproportional steigende Kohlendioxid-(CO2)-Belastung werbetechnisch als Erfolge gefeiert werden, ist eine weitere Verhöhnung der Öffentlichkeit.


Mit freundlichen Grüßen und vorzüglicher Hochachtung


(Dr. Emmerich Fritz)