Anschrift:

Frau
Johanna Aschenbrenner-Faltl
E-mail: aon.912872821(a)aon.at

Volksanwalt
Dr. Peter Kostelka

VA - MH Wien, am 9. November 2006

Sachbearb.: Tel.: (01)51 505-218 od. 0800 223 223-218
Mag. Markus Huber Fax: (01)51 505-190

Sehr geehrte Frau Aschenbrenner!
Ich bedanke mich für die Übermittlung Ihrer Nachricht vom 16. Oktober 2006.
Wie Ihnen schon bekannt ist, muss der Bau und Betrieb einer 3. Piste am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens behördlich genehmigt werden. Der Gesetzgeber hat noch im Sommer das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz bzw. das Luftfahrtgesetz geändert, um eine taugliche Grundlage für bauliche Änderungen am Flughafen zu schaffen. Nach der bislang geltenden Rechtslage verwies das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen auf den Standard der Gewerbeordnung. Zu dieser für das österreichische Umweltrecht besonders bedeutenden Vorschrift haben Verwaltungspraxis und verwaltungsgerichtliche Judikatur einen relativ strengen Maßstab für die Zumutbarkeit von Belästigungen entwickelt. Nur jene Betriebsanlagen erhielten eine Genehmigung, deren Auswirkungen auf die Umwelt durch Maßnahmen an der Emissionsquelle eingedämmt wurden. Dies ist natürlich bei einem Flughafen nur beschränkt möglich. Bei einem Flugzeug, das hier die Lärmquelle ist, kann die Lärmemission durch laufende technische Weiterentwicklung reduziert werden, nicht aber durch bauliche Maßnahmen am Flughafen.
Trotzdem ist natürlich die Bewilligung von UVP-pflichtigen Vorhaben an Flughäfen an die Einhaltung vom Immissionsschwellwerten gebunden. Der Verkehrsminister hat im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsminister nach Maßgabe der Erfordernisse des Lärmschutzes mit Verordnung diese Immissionsschwellenwerte und die Art und Weise der Berechnung dieser Lärmindizes festzulegen. Nach den mir vorliegenden Informationen wurde eine entsprechende Verordnung allerdings noch nicht erlassen.
Die Weltheitsgesundheitsorganisation (WHO) wurde 1948 als internationale Fachorganisation für Gesundheit im Verband der Vereinten Nationen gegründet. Wichtigste Funktionen der WHO sind die internationale Koordinierung und Richtungsweisung im Gesundheitsbereich, die auch die Entwicklung und Etablierung international akzeptierter Richtlinien beinhaltet. Auf diese Grundlage hat die WHO auch Grenzwerte für den vorbeugenden Gesundheitsschutz festgelegt. Maßgebend für das UVP-Verfahren bleiben aber die innerstaatlichen Bestimmungen. Das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz vom 4. Juli 2005 folgt einer EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Das Gesetz richtet sich aber primär an die Behörden, die zur Ermittlung der Belastung der Bevölkerung strategische Lärmkarten zu erstellen haben. Das Gesetz legt somit Aufgaben fest, die die Behörden zu erfüllen haben. Direkt ableitbare Rechte für den Bürger auf Einhaltung von Lärmgrenzwerten ergeben sich daraus nicht.
Die Volksanwaltschaft wird sich, wie auch schon bisher, für eine ausgewogene Lösung einsetzen. Da die Volksanwaltschaft allerdings als nachprüfendes Kontrollorgan eingerichtet ist, bleibt jedenfalls die Durchführung des gegenständlichen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens abzuwarten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Volksanwalt Dr. Peter Kostelka e.h.