Frau Johanna
Aschenbrenner-Faltl E-mail: aon.912872821(a)aon.at
Volksanwalt Dr.
Peter Kostelka
VA
- MH Wien, am 9. November 2006
Sachbearb.: Tel.: (01)51
505-218 od. 0800 223 223-218Mag.
Markus Huber Fax: (01)51
505-190
Sehr geehrte Frau Aschenbrenner!
Ich bedanke mich für die
Übermittlung Ihrer Nachricht vom 16. Oktober 2006.
Wie Ihnen schon bekannt ist, muss
der Bau und Betrieb einer 3. Piste am Flughafen Wien-Schwechat im
Zuge eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens
behördlich genehmigt werden. Der Gesetzgeber hat noch im Sommer
das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz bzw. das
Luftfahrtgesetz geändert, um eine taugliche Grundlage für
bauliche Änderungen am Flughafen zu schaffen. Nach der bislang
geltenden Rechtslage verwies das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen auf den Standard der
Gewerbeordnung. Zu dieser für das österreichische
Umweltrecht besonders bedeutenden Vorschrift haben Verwaltungspraxis
und verwaltungsgerichtliche Judikatur einen relativ strengen Maßstab
für die Zumutbarkeit von Belästigungen entwickelt. Nur jene
Betriebsanlagen erhielten eine Genehmigung, deren Auswirkungen auf
die Umwelt durch Maßnahmen an der Emissionsquelle eingedämmt
wurden. Dies ist natürlich bei einem Flughafen nur beschränkt
möglich. Bei einem Flugzeug, das hier die Lärmquelle ist,
kann die Lärmemission durch laufende technische
Weiterentwicklung reduziert werden, nicht aber durch bauliche
Maßnahmen am Flughafen.
Trotzdem ist natürlich die
Bewilligung von UVP-pflichtigen Vorhaben an Flughäfen an die
Einhaltung vom Immissionsschwellwerten gebunden. Der Verkehrsminister
hat im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsminister nach Maßgabe
der Erfordernisse des Lärmschutzes mit Verordnung diese
Immissionsschwellenwerte und die Art und Weise der Berechnung dieser
Lärmindizes festzulegen. Nach den mir vorliegenden Informationen
wurde eine entsprechende Verordnung allerdings noch nicht erlassen.
Die
Weltheitsgesundheitsorganisation (WHO) wurde 1948 als internationale
Fachorganisation für Gesundheit im Verband der Vereinten
Nationen gegründet. Wichtigste Funktionen der WHO sind die
internationale Koordinierung und Richtungsweisung im
Gesundheitsbereich, die auch die Entwicklung und Etablierung
international akzeptierter Richtlinien beinhaltet. Auf diese
Grundlage hat die WHO auch Grenzwerte für den vorbeugenden
Gesundheitsschutz festgelegt. Maßgebend für das
UVP-Verfahren bleiben aber die innerstaatlichen Bestimmungen. Das
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz vom 4. Juli 2005 folgt
einer EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm. Das Gesetz richtet sich aber primär an die
Behörden, die zur Ermittlung der Belastung der Bevölkerung
strategische Lärmkarten zu erstellen haben. Das Gesetz legt
somit Aufgaben fest, die die Behörden zu erfüllen haben.
Direkt ableitbare Rechte für den Bürger auf Einhaltung von
Lärmgrenzwerten ergeben sich daraus nicht.
Die Volksanwaltschaft wird sich,
wie auch schon bisher, für eine ausgewogene Lösung
einsetzen. Da die Volksanwaltschaft allerdings als nachprüfendes
Kontrollorgan eingerichtet ist, bleibt jedenfalls die Durchführung
des gegenständlichen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens
abzuwarten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen
Informationen gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Volksanwalt Dr. Peter Kostelka
e.h.