Mitteilung der Grün-Juristin im Parlament, Dr. Marlies Meyer


sg frau aschenbrenner-faltl,

die flughafenwienag muss ja die umweltverträglichkeits-erklärung mit dem antrag auf genehmigung gemeinsam vorlegen.


ich rechne mit etwa 24 gutachten, klar dass dies bereits im frühjahr 2006 in die wege geleitet werden musste.

offenbar beabsichtigt die fwag nicht, ein vorverfahren zu beantragen (siehe § 4 uvp-g).


bei einer normalen einreichung bekommen jedenfalls der

umweltanwalt, die standortgemeinde und das bmlfuw den antrag und die uve zur stellungnahme.


die öffentlichkeit erfährt von der sache spätestens bei der 6-wöchigen auflage vom projekt und kann in die unterlagen einschauen (§ 9 uvp-g). potentielle parteien des verfahrens (nachbarn) können aber schon vorher akteneinsicht (ab einlangen des antrags bei der behörde) geltend machen (§ 17 allgemeines verwaltungsverfahrens-gesetz). die behörde hat einen zeitplan für den ablauf des verfahrens festzulegen (§ 7 uvp-g).


§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung
des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden.

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  (5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum
Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche
Stellungnahme an die Behörde abgeben.