ETAPPENSIEG FÜR FLUGLÄRMGEGNER VOR DEM OLG WIEN

Gesundheitsschäden wegen Fluglärm können Schadenersatzansprüche begründen – OGH entscheidet über Wertminderung von Liegenschaften


Wien/Niederösterreich (OTS) – Wie berichtet führt eine Niederösterreicherin als betroffene Eigentümerin einer Liegenschaft im Nahebereich des Flughafens Wien-Schwechat mit Unterstützung des Vereins ANTIFLUGLÄRMGEMEINSCHAFT (AFLG), www.fluglaerm.at, vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Amtshaftungsklage, verlangt Entschädigung für die Entwertung ihres Grundstücks wegen Fluglärms und fordert, dass die Haftung des Bundes und des Landes NÖ für drohende künftige Gesundheitsschäden festgestellt wird.


Während die NÖ Landesregierung gerade ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (UVP-Verfahren) für die geplante dritte Piste am Flughafen Wien-Schwechat durchführt, werfen die Fluglärmgegner der Republik Österreich bzw dem Land NÖ vor, dass schon für den massiven Ausbau des Flughafens in den letzten 10 Jahren derartige Verfahren durchzuführen gewesen wäre. Durch den vom Flughafen Wien-Schwechat ausgehenden Flugbetrieb, den damit verbundenen Fluglärm und die Schadstoffbelastung (Treibstoffrückstände, Abgase) werden Liegenschaften im Umkreis des Flughafens bzw im Bereich der Flugrouten massiv entwertet; nach internationalen Studien kann (Flug-)Lärm auch erhebliche Gesundheitsschäden verursachen.


Nachdem die Amtshaftungsklage der Fachärztin aus Zwölfaxing in erster Instanz zunächst zur Gänze abgewiesen worden war, hat nun das Oberlandesgericht Wien der Berufung der Klägerin teilweise Folge gegeben, das Urteil der ersten Instanz, wonach mögliche Schadenersatzansprüche wegen drohender Gesundheitsschäden infolge Fluglärms verjährt seien, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das OLG Wien hat ausgesprochen, dass – da ein Schaden an der Gesundheit der Klägerin noch nicht eingetreten ist – ein allenfalls daraus resultierender Schadenersatzanspruch unter Zugrundelegung der kurzen Verjährungsfrist auch noch nicht verjährt sein kann.


Bezüglich der auch eingeklagten Entschädigung für die Entwertung des Liegenschaft wurde zwar die Klagsabweisung bestätigt; das Oberlandesgericht Wien hat aber zur Rechtsfrage, ob der Schutzzweck der Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtlinie der EU auch reine Vermögensschäden umfasst, eine Revision an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich zugelassen. Die AFLG hat bereits eine solche Revision erhoben und diese mit einem eingeholten Gutachten des namhaften Verfassungsjuristen Prof. DDr. Heinz Mayer untermauert. Das Höchstgericht hat nun darüber zu entscheiden, ob auch ein Amtshaftungs- oder Staatshaftungsanspruch für die Entwertung der Liegenschaften durch Fluglärm infolge Ausbaus des Flughafens und Unterlassung eines UVP-Verfahrens in Betracht kommt.


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